AGB

Allgemeine Geschäftsbedinungen


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Geschäftsbedingungen (im folgenden genannt: AGB) der Fa. Hämmerle Recycling GmbH gelten für die Vermietung und Überlassung von Behältern der Fa. Hämmerle Recycling GmbH sowie für den Ankauf und Verkauf von Sekundär-Rohstoffen (Schrott u. ä.) und sonstige Abfällen ausschließlich; entgegenstehende oder von AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Fa. Hämmerle Recycling hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Fa. Hämmerle Recycling GmbH und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich gegenüber Unternehmern und Verbrauchern, soweit nicht anders gekennzeichnet.


§ 2 An- und Verkauf

(1) Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware. Exakt vereinbart sind sie nur, wenn dies ausdrücklich zugesichert wird. Mengenangaben beschränken sich nur auf das tatsächliche Gewicht, soweit nicht anderes angegeben. Soweit nicht anders vereinbart ist der Kunde verpflichtet, den Kaufgegenstand am Ort der Fa. Hämmerle Recycling GmbH abzuholen (Holschuld). Der Käufer bestimmt hierbei eigenverantwortlich, wie der Abtransport zu erfolgen hat.

(2) Die Reinheit von Sekundär-Rohstoffen (Schrott u. ä.) und sonstigen Abfällen in Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Die Garantie auf Sorten- bzw. Legierungsreinheit ist nicht möglich. Weiterreichende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen.

(3) Übernimmt Fa. Hämmerle Recycling GmbH Sekundär-Rohstoffen (Schrott u. ä.) und sonstige Abfälle vom Kunden und entsprechen dies nicht den vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen, so ist die Fa. Hämmerle Recycling GmbH berechtigt, entweder die übernommenen Güter am Abholort zurückzuverschaffen, zu trennen oder zu entsorgen. Der Kunde trägt hierfür die notwendigen Kosten einschliesslich der erhobenen Gebühren.
 

§ 3 Vermietung/Überlassung von Behältern

(1) Im Falle der Vermietung und Überlassung von Containern oder Behältern der Fa. Hämmerle Recycling GmbH ist der Kunde verpflichtet, für ungehinderten Transport und Aufstellung der Behälter zur vorher vereinbarten Anlieferzeit zu sorgen. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, einen verkehrsgerechten Abstellort zu bestimmen. Der Kunde ist darüber hinaus für die Einholung öffentlich- und privatrechtlicher Genehmigungen für das Aufstellen der Behälter verantwortlich.

(2) Gleichfalls verpflichtet sich der Kunde, die Behälter nicht zu überzuladen sowie die Behälter mit abfallrechtlich gefährlichen Güter (Chemikalien, Fette, Öle, explosive, radioaktive und giftige Stoffe) zu befüllen.

(3) Während der Überlassung von Behältern hat der Kunde diese pfleglich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu behandeln und etwaige Schäden umgehend der Fa. Hämmerle Recycling GmbH zu melden. Gewöhnliche Erhaltungs- und Wartungskosten sind vom Kunden zu tragen.

(4) Schäden an Behältern und Fahrzeugen der Fa. Hämmerle Recycling GmbH sind vom Kunden, sofern er und dessen Erfüllungsgehilfen diese zu vertreten haben, zu ersetzen. Gleiches gilt im Falle des Abhandenkommens. Der Schadensersatz umfasst auch Kosten für Abschlepp-, Berge- und Vorspannarbeiten.

§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten Preise der Fa. Hämmerle Recycling GmbH ab ihrem Geschäftssitz, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) ab Rechnungserhalt sofort fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

§ 5 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von der Fa. Hämmerle Recycling GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen durch den Kunden voraus.

(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Fa. Hämmerle Recycling GmbH setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fa. Hämmerle Recycling GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Die Fa. Hämmerle Recycling GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von der Fa. Hämmerle Recycling GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist deren Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Fa. Hämmerle Recycling GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 6 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Sitz der Fa. Hämmerle Recycling GmbH vereinbart.

(2) Sofern der Kunde es wünscht, wird die Fa. Hämmerle Recycling GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 7 Haftung

(1) Mängelansprüche des Kunden, sofern er Unternehmer ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Fa. Hämmerle Recycling GmbH berechtigt, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Die Fa. Hämmerle Recycling GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Fa. Hämmerle Recycling GmbH oder ihren Erfüllungsgehilfen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Die Fa. Hämmerle Recycling GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz wie in § 6 Abs. 1 bis 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einer gebrauchten Sache beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(9) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

(10) Die Begrenzung nach § 6 Abs. 1 bis 7 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(11) Soweit die Schadensersatzhaftung der Fa. Hämmerle Recycling GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Die Fa. Hämmerle Recycling GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder unsachgemäße Behandlung des Kaufgegenstandes, ist die Fa. Hämmerle Recycling GmbH nach entsprechender Rücktrittserklärung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.

(2) Der Kunde ist bis zum Eintritt der restlosen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

(3) Ist der Kunde Unternehmer, so gilt neben § 7 Abs. 1 bis 2 Nachstehendes:

a) Er ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.


b) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde der Fa. Hämmerle Recycling GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit sie Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Fa. Hämmerle Recycling GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Fa. Hämmerle Recycling GmbH entstandenen Ausfall.


c) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an die Fa. Hämmerle Recycling GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ihrer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Fa. Hämmerle Recycling GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Fa. Hämmerle Recycling GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die Fa. Hämmerle Recycling GmbH verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.


d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die Fa. Hämmerle Recycling GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der Fa. Hämmerle Recycling GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt letztere das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.


e) Wird die Kaufsache mit anderen, der Fa. Hämmerle Recycling GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt letztere das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Fa. Hämmerle Recycling GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Fa. Hämmerle Recycling GmbH.


f) Der Kunde tritt an die Fa. Hämmerle Recycling GmbH auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.


g) Die Fa. Hämmerle Recycling GmbH verpflichtet sich, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Fa. Hämmerle Recycling GmbH.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand Konstanz; die Fa. Hämmerle Recycling GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel der vorliegenden AGB ungültig sein, so bleiben die restverbleibenden AGB wirksam. Die unwirksam gewordenen Vertragspassagen sind durch solche zu ersetzen, welche dem Sinn und Ziel dieses Vertrages entsprechen.

Die AGB zum Download finden Sie im Downloadbereich des Unternehmen.