Entsorgung von Abfällen

Abfall ABC

 

Aktenvernichtung

Seit nun über fast 20 Jahren bietet die Firma Hämmerle Recycling den Service der Daten- und Aktenvernichtung. Die Vorteile der externen Vernichtung liegen für Sie auf der Hand:
 

  • Aktenvernichtung nach DIN 32757-1
  • Vernichtung nach Sicherheitsstufe 3
  • vereidigtes Fachpersonal nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
  • keine weiteren Personalkosten
  • keine weiteren Entsorgungskosten des vernichteten Materials


Gerne können Sie bei der Vernichtung Ihrer Akten dabei sein, denn Transparenz schafft Vertrauen. 

Altfenster

Altholzkategorie A IV

mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle,

sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien

A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz;

Altholz A IV.1

AVV 17 02 04 Annahmekriterien

Hierunter fallen folgende Sortimente,

- deren Holzschutzmittelbehandlung bekannt ist oder
- durch Analyse festgestellt wurde oder bei denen eine Holzschutzmittelbehandlung sichtbar oder erkennbar (Geruch) ist oder
- bei denen eine Schutzmittelbehandlung aufgrund ihrer Art und Herkunft angenommen werden muss.

Enthalten sein darf z.B.

  • Altfenster
  • Dachgebälk
  • Aussentüren
  • Konstruktionshäuser
  • Holzfachwerk

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Bahnschwellen
  • Dachpappe
  • jegliche Verunreinigung

Altglas

Altholz

Altholz A I

AVV 20 01 38 Annahmekriterien

Althölzer der Kategorie AI sind Hölzer die aus Massivholz (keine Holzwerkstoffe) hergestellt wurden und weder lasiert, lackiert oder sonst wie beschichtet sind. Aufgrund der Herkunft der Materialien und ihres früheren Einsatzzweckes ist eine Schadstoffbelastung mit hinreichender Sicherheit nicht anzunehmen, und auch durch eine Sichtkontrolle sind keine Hinweise auf eine Belastung erkennbar.

Enthalten sein darf z.B.

  • Einwegpaletten
  • Kanthölzer
  • Verpackungsholz
  • Europaletten
  • Industriehölzer

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Behandeltes Holz
  • jegliche Verunreinigungen

 

Altholz A II

AVV 20 01 38 Annahmekriterien

Die Altholzkategorie AII umfasst alle nicht mehr naturbelassenen Hölzer oder Holzwerkstoffe bzw. daraus hergestellte Möbel, Küchen oder sonstigen Produkte. Die Materialien müssen sowohl frei von PVC-Anhaftungen (Kunststoff) als auch holzschutzmittelfrei sein.

Enthalten sein darf z.B.

  • Möbelholz
  • Bauholz
  • Sperrholz
  • Zuschnittreste
  • MDF-Platten
  • Pressspanholz
  • Obtskisten

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • holzschutzmittelbehandeltes Holz
  • kunststoffhaltiges Holz
  • jegliche Verunreinigung

 

Altholz A IV.1

AVV 17 02 04 Annahmekriterien

Hierunter fallen folgende Sortimente:

- deren Holzschutzmittelbehandlung bekannt ist oder durch Analyse festgestellt wurde
- bei denen eine Holzschutzmittelbehandlung sichtbar oder erkennbar (Geruch) ist
- bei denen eine Schutzmittelbehandlung aufgrund ihrer Art und Herkunft angenommen werden muss.

Enthalten sein darf z.B.

  • Altfenster
  • Dachgebälk
  • Aussentüren
  • Konstruktionshölzer
  • Holzfachwerk

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Bahnschwellen
  • jegliche Verunreinigung
  • Dachpappen

Altpapier

Altreifen mit und ohne Felge

Aluminium

Asbest

Asbesthaltige Baustoffe stark gebunden

AVV 17 06 05* Annahmekriterien

Baustoffe die asbesthaltig sind, oder bei denen zumindest von einer Asbesthaltigkeit ausgegangen werden muss unterliegen schon beim Ausbau strengsten Vorschriften. Für die Entsorgung gilt: Platten beispielsweise Eternit sind in dafür vorgesehen Platten Big-Bags zu verpacken. Es dürfen nur Platten einer Größe in einen Big-Bag verpackt werden damit dieser transportfähig bleibt. Bruchgut oder kleinstückiges Material sollte in Würfel Big-Bags verpackt werden. Dieser sollte so beladen werden, dass die Lasthaken der Säcke oben sind. Nur so können die Säcke ordnungsgemäß mit einem Kettengehänge ausgeladen werden. Alle speziellen Säcke sind bei uns erhältlich.

Enthalten sein darf z.B.

  • Eternit
  • Dachplatten
  • stark gebundenes Asbest
  • Brandschutzrüten nach Absprache
  • Balkonkästen
  • Hausverkleidungen
  • Estrich

 

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • schwach gebundenes Asbest
  • Organik

 

Auto-Batterien

Da wir eine reiner Entsorgungsfachbetrieb sind, bieten wir leider keine Autoteile an.

Bau- und Abbruchabfälle § 8 Abs. 4 gemischt

AVV 17 09 04 Annahmekriterien

Für gemischte Bau- und Abbruchabfälle § 8 Abs. 4 gemischt gelten folgende Annahmekriterien.

Enthalten sein darf z.B.

  • Bauschutt
  • Put-, Gipsabfälle
  • Holz (Sorte A I - A III)
  • Styropor
  • Kunststoffe
  • Kabel
  • Metalle

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Asbesthaltige Baustoffe
  • KMF
  • Holzschutzmittel-behandeltes Holz
  • gefährliche Abfälle
  • Farben, Lacke, Öle
  • Dachpappe
  • Teer Schlacken

Das Material sollte zudem eine Stücklänge von 1,50 m nicht überschreiten.

Bauschutt rein

AVV 17 01 07 Annahmekriterien

Bauschutt muss absolut sortenrein sein, damit der örtliche Baustoffrecycler die Annahme nicht verweigert. Kleinste Verunreinigungen führen hier schon zur Materialablehnung.

Enthalten sein darf z.B.

  • Mauerwerk frei von Anhaftungen
  • Ziegel
  • Keramik
  • Beton
  • Naturstein
  • Estrich

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Leichtbaustoffe
  • Putz-, Gipsabfälle
  • Eternit
  • Erdaushub
  • Ytong, Hebelsteine
  • Rigips
  • Teer, Schlacken
  • Tapeten
  • belasteter Baustoff

Computer- Elektronikschrott

Bioabfälle

Computer- Elektronikschrott

Dachbahnen, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

AVV 17 03 03* Annahmekriterien

 

Dachbahnen, Kohlenteer und teerhaltige Produkte unterliegen schon beim Ausbau durch die Gefährlichkeit besonderen Vorschriften. Geringe Anhaftungen werden nach Absprache bei der Entsorgung geduldet.

Enthalten sein darf z.B.

  • Dachbahnen
  • Dachpappen
  • leichte Anhaftungen nach Absprache

 

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Asbesthaltige Baustoffe
  • KMF
  • jegliche starke Verunreinigungen

Zusätzlich ist der Abfallerzeuger dazu verpflichtet vor der Anlieferung von Dachpappe, die Unbedenklichkeit des Materials durch eine Analyse auf Asbest und PAK nachzuweisen.

Bitte sprechen Sie hierzu unsere Mitarbeiter an.

Dämmmaterial KMF (Künstliche Mineralfaser)

AVV 17 06 03* Annahmekriterien

KMF (Künstliche Mineralfaser, Glaswolle, Steinwolle) kann freies Asbest enthalten und unterliegt schon beim Ausbau strengsten Vorschriften.

Zu beachten ist, dass das Material sortenrein, und staubdicht verpackt in Gewebesäcken (Big-Bags) angeliefert wird.

Auf keinen Fall darf dieses Material mit anderen Abfällen lose entsorgt werden.

Hierbei steht der Personen- und Umweltschutz im Vordergrund. Durch die staubdichte Verpackung wird vermieden, dass sich krebserregende Fasern in der Lunge absetzen können.

Grundlage sind die Technischen Regeln Gefahrstoff 521(TRGS 521), die auch auf unsere Homepage als Download zur Verfügung stehen. Halten Sie diese bitte auch bei der Handhabung und Ausbau zu Ihrer eigenen Sicherheit, und der Ihrer Mitarbeiter ein.

Die Big-Bags müssen fest zugeschnürt sein, sodass diese beim Handling nicht aufgehen können.

Spezielle Big-Bags die Sie nach der Befüllung durch ein eingenähtes Band nur noch zuziehen müssen sind bei uns erhältlich.

Enthalten sein darf z.B.

  • Dämmwolle
  • Glaswolle
  • Steinwolle
  • Deckenplatten

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • andere Abfälle
  • Organik

Computer- Elektronikschrott

Erdaushub

AVV 17 05 04 Annahmekriterien

Der zu entsorgende Erdaushub muss komplett unbelastet (nicht kontaminiert) und sauber sein.

Das Aushubmaterial gilt als unverschmutzt, wenn seine natürliche Zusammensetzung durch menschliche Tätigkeit weder chemisch noch durch Fremdstoffe (z.B. Siedlungsabfälle, Grünabfälle, andere Bauabfälle) verändert wurde.

Das heißt, durch geringste Verunreinigungen muss das gesamte Material umdeklariert werden und anders entsorgt werden.

Enthalten sein darf z.B.

  • Erde
  • Boden und Steine

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • jegliche Verunreinigungen
  • Grünabfälle
  • Wurzelstöcke
  • Bauschutt
  • Holz
  • Beton

 

Das heißt, durch geringste Verunreinigungen muss das gesamte Material umdeklariert werden.

Nicht enthalten sein dürfen zum Beispiel :
     • Holz
     • Grünabfall
     • usw.

Sollten die Annahmekriterien nicht eingehalten werden, behält sich die Firma Hämmerle Recycling GmbH vor das Material abzuweisen und die Abfälle zum Auftraggeber zurück zu bringen.

Eine zu berechnende Nachsortierung in unserem Lager behalten wir uns vor.

Asbesthaltige Baustoffe stark gebunden

AVV 17 06 05* Annahmekriterien

Baustoffe die asbesthaltig sind, oder bei denen zumindest von einer Asbesthaltigkeit ausgegangen werden muss unterliegen schon beim Ausbau strengsten Vorschriften. Für die Entsorgung gilt: Platten beispielsweise Eternit sind in dafür vorgesehen Platten Big-Bags zu verpacken. Es dürfen nur Platten einer Größe in einen Big-Bag verpackt werden damit dieser transportfähig bleibt. Bruchgut oder kleinstückiges Material sollte in Würfel Big-Bags verpackt werden. Dieser sollte so beladen werden, dass die Lasthaken der Säcke oben sind. Nur so können die Säcke ordnungsgemäß mit einem Kettengehänge ausgeladen werden. Alle speziellen Säcke sind bei uns erhältlich.

Enthalten sein darf z.B.

  • Eternit
  • Balkonkästen
  • Dachplatten
  • Hausverkleidung
  • stark gebundenes Asbest
  • Estrich
  • Brandschutztüren nach Absprache

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • schwach gebundenes Asbest
  • Organik

 

Fenster

Altholzkategorie A IV:

mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle,

sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien

A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz;

Altholz A IV.1

AVV 17 02 04 Annahmekriterien

Hierunter fallen folgende Sortimente:

- deren Holzschutzmittelbehandlung bekannt ist oder
- durch Analyse festgestellt wurde oder
- bei denen eine Holzschutzmittelbehandlung sichtbar oder erkennbar (Geruch) ist oder
- bei denen eine Schutzmittelbehandlung aufgrund ihrer Art und Herkunft angenommen werden muss.

Enthalten sein darf z.B.

  • Altfenster
  • Konstruktionshölzer
  • Dachgebälk
  • Holzfachwerk
  • Aussentüren

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Bahnschwellen
  • Dachpappen
  • jegliche Verunreinigungen

 

Flachglas

Flaschenglas

Fliessen

Bauschutt rein

AVV 17 01 07 Annahmekriterien

Bauschutt muss absolut sortenrein sein, damit der örtliche Baustoffrecycler die Annahme nicht verweigert. Kleinste Verunreinigungen führen hier schon zur Materialablehnung.

Enthalten sein darf z.B.

  • Mauerwerk frei von Anhaftungen
  • Ziegel
  • Keramik
  • Beton
  • Natursteine
  • Estrich

Nicht enthalten sein darf z.B

  • Leichtbaustoffe
  • Putz-, Gipsabfälle
  • Ytong, Hebelsteine
  • Rigips
  • Erdaushub
  • Tapeten
  • sämtliche Verunreinigungen
  • belasteter Bauschutt

Folien

Dämmmaterial KMF (Künstliche Mineralfaser)

AVV 17 06 03* Annahmekriterien

KMF (Künstliche Mineralfaser, Glaswolle, Steinwolle) kann freies Asbest enthalten und unterliegt schon beim Ausbau strengsten Vorschriften.

Zu beachten ist, dass das Material sortenrein, und staubdicht verpackt in Gewebesäcken (Big-Bags) angeliefert wird.

Auf keinen Fall darf dieses Material mit anderen Abfällen lose entsorgt werden.

Hierbei steht der Personen- und Umweltschutz im Vordergrund. Durch die staubdichte Verpackung wird vermieden, dass sich krebserregende Fasern in der Lunge absetzen können.

Grundlage sind die Technischen Regeln Gefahrstoff 521(TRGS 521), die auch auf unsere Homepage als Download zur Verfügung stehen. Halten Sie diese bitte auch bei der Handhabung und Ausbau zu Ihrer eigenen Sicherheit, und der Ihrer Mitarbeiter ein.

Die Big-Bags müssen fest zugeschnürt sein, sodass diese beim Handling nicht aufgehen können.

Spezielle Big-Bags die Sie nach der Befüllung durch ein eingenähtes Band nur noch zuziehen müssen sind bei uns erhältlich.

Enthalten sein darf z.B.

  • Dämmwolle
  • Steinwolle
  • Glaswolle
  • Deckenplatten

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • andere Abfälle
  • Organik

Grasschnitt

Grünabfälle

Gummi

Gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle § 4 Abs.1

AVV 20 03 01 Annahmekriterien

Für gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle § 4 Abs.1 gelten folgende Annahmekriterien.

Enthalten sein darf z.B.

  • Kunststoffe
  • Holz (Sorte AI-AIII)
  • Papier
  • Styropor
  • Möbel
  • Metall
  • Glas

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Asbesthaltige Baustoffe
  • KMF
  • Holzschutzmittel behandeltes Holz
  • E-Schrott
  • Farben, Lacke und Öle
  • alle gefährlichen Abfälle

Das Material sollte zudem eine Stücklänge von 1,50 m nicht überschreiten.

Holz

Altholz A I

AVV 20 01 38 Annahmekriterien

Althölzer der Kategorie AI sind Hölzer die aus Massivholz (keine Holzwerkstoffe) hergestellt wurden und weder lasiert, lackiert oder sonst wie beschichtet sind. Aufgrund der Herkunft der Materialien und ihres früheren Einsatzzweckes ist eine Schadstoffbelastung mit hinreichender Sicherheit nicht anzunehmen, und auch durch eine Sichtkontrolle sind keine Hinweise auf eine Belastung erkennbar.

Enthalten sein darf z.B.

  • Einwegpaletten
  • Kanthölzer
  • Europaletten
  • Industriehölzer
  • Verpackungsholz

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Behandeltes Holz
  • jegliche Verunreinigungen

Altholz A II

AVV 20 01 38 Annahmekriterien

 

Die Altholzkategorie AII umfasst alle nicht mehr naturbelassenen Hölzer oder Holzwerkstoffe bzw. daraus hergestellte Möbel, Küchen oder sonstigen Produkte. Die Materialien müssen sowohl frei von PVC-Anhaftungen (Kunststoff) als auch holzschutzmittelfrei sein.

Enthalten sein darf z.B.

  • Möbelholz
  • MDF-Platten
  • Pressspanholz
  • Bauholz
  • Sperrholz
  • Obstkisten
  • Zuschnittreste

 

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • holzschutzmittelbehandeltes Holz
  • Kunststoffanhaftung
  • jegliche Verunreinigungen

 

 

Altholz A IV.1

 

AVV 17 02 04 Annahmekriterien

 

Hierunter fallen folgende Sortimente:

 

- deren Holzschutzmittelbehandlung bekannt ist oder
- durch Analyse festgestellt wurde oder
- bei denen eine Holzschutzmittelbehandlung sichtbar oder erkennbar (Geruch) ist oder
- bei denen eine Schutzmittelbehandlung aufgrund ihrer Art und Herkunft angenommen werden muss.

Enthalten sein darf z.B.

  • Altfenster
  • Konstruktionshölzer
  • Dachgebälk
  • Aussentüren

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Bahnschwellen
  • Dachpappe
  • jegliche Verunreinigungen

Kartonagen

Kopierer

Kunststoffe

Dämmmaterial KMF (Künstliche Mineralfaser)

AVV 17 06 03* Annahmekriterien

KMF (Künstliche Mineralfaser, Glaswolle, Steinwolle) kann freies Asbest enthalten und unterliegt schon beim Ausbau strengsten Vorschriften.

Zu beachten ist, dass das Material sortenrein, und staubdicht verpackt in Gewebesäcken (Big-Bags) angeliefert wird.

Auf keinen Fall darf dieses Material mit anderen Abfällen lose entsorgt werden.

Hierbei steht der Personen- und Umweltschutz im Vordergrund. Durch die staubdichte Verpackung wird vermieden, dass sich krebserregende Fasern in der Lunge absetzen können.

Grundlage sind die Technischen Regeln Gefahrstoff 521(TRGS 521), die auch auf unsere Homepage als Download zur Verfügung stehen. Halten Sie diese bitte auch bei der Handhabung und Ausbau zu Ihrer eigenen Sicherheit, und der Ihrer Mitarbeiter ein.

Die Big-Bags müssen fest zugeschnürt sein, sodass diese beim Handling nicht aufgehen können.

Spezielle Big-Bags die Sie nach der Befüllung durch ein eingenähtes Band nur noch zuziehen müssen sind bei uns erhältlich.

Enthalten sein darf z.B.

  • Dämmwolle
  • Glaswolle
  • Steinwolle
  • Deckenplatten

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • andere Abfälle
  • Organik

Sauber und kostenlos entsorgen – mit System

Ein bundesweites Netz von Sammelstellen gewährleistet, dass jeder seine gebrauchten Energiesparlampen bequem abgeben kann.

Laut Elektrogesetz (ElektroG) sind die Lampenhersteller- und importeure bereits seit 2006 für die Sammlung und Wiederverwertung von Sparlampen aus privaten und gewerblichen Gebrauch verantwortlich. Denn Energiesparlampen gehören nicht in den Hausmüll, da sie geringe Mengen an Quecksilber enthalten. Dieses ist für den Nutzer der Lampen völlig unbedenklich, gehört aber fachgerecht recycelt. Weiterhin wird so gewährleistet, dass wertvolle Bestandteile der Lampen wie Glas und Metall nicht verloren gehen, sondern wiederverwertet werden.

Sammelstellen

Kleinmengensammelstellen, die Lampen in haushaltsüblichen Mengen entgegennehmen, finden sich zum Beispiel auf kommunalen Wertstoffhöfen und bei Schadstoffmobilen, die regelmäßig in den Kommunen Station machen. Auch Händler und Handwerksbetriebe nehmen immer häufiger Altlampen von Verbraucherinnen und Verbrauchern entgegen. Aktuell gibt es mehr als 3.900 kooperierende Sammelstellen im Handel und Handwerk, die aktiv beworben werden. Zusammen mit den kommunalen Sammelstellen gibt es mittlerweile über 6.000 aktiv beworbene Kleinmengenstellen für Endverbraucher. Die Anzahl der Abgabestellen wächst kontinuierlich.

Matratzen

Gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle § 4 Abs.1

AVV 20 03 01 Annahmekriterien

Für gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle § 4 Abs.1 gelten folgende Annahmekriterien.

Enthalten sein darf z.B.

  • Kunststoffe
  • Papier
  • Holz (Sorte AI-AIII)
  • Styropor
  • Möbel
  • Metall
  • Glas

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Asbesthaltige Baustoffe
  • KMF
  • Holzschutzmittel behandeltes Holz
  • E-Schrott
  • Farben, Lacke und Öle
  • alle gefährlichen Abfälle

Das Material sollte zudem eine Stücklänge von 1,50 m nicht überschreiten.

Mauerwerk

Bauschutt rein

 

AVV 17 01 07 Annahmekriterien

 

 

Bauschutt muss absolut sortenrein sein, damit der örtliche Baustoffrecycler die Annahme nicht verweigert. Kleinste Verunreinigungen führen hier schon zur Materialablehnung.

 

Enthalten sein darf z.B.:

- Mauerwerk frei von Anhaftungen

- Beton

 

- Ziegel

- Natursteine

 

- Keramik

- Estrich

 

 

 

 

Nicht enthalten   sein darf z.B.:

- Leichtbaustoffe

- Ytong, Hebelsteine

 

- Putz-, Gipsabfälle

- Rigips

 

- Asbestzement (Eternit)

- Teer, Schlacken

 

- Erdaushub

- Tapeten

 

- sämtliche Verunreinigungen

- belasteter Bauschutt

Computer-Eletronikschrott

Müll gemischt

Gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle § 4 Abs.1

AVV 20 03 01 Annahmekriterien

Für gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle § 4 Abs.1 gelten folgende Annahmekriterien.

Enthalten sein darf z.B.

  • Kunststoffe
  • Papier
  • Holz (Sorte AI-AIII)
  • Styropor
  • Möbel
  • Metall
  • Glas

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Asbesthaltige Baustoffe
  • KMF
  • Holzschutzmittel behandeltes Holz
  • E-Schrott
  • Farben, Lacke und Öle
  • alle gefährlichen Abfälle

Das Material sollte zudem eine Stücklänge von 1,50 m nicht überschreiten.

Möbel

Gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle § 4 Abs.1

AVV 20 03 01 Annahmekriterien

Für gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle § 4 Abs.1 gelten folgende Annahmekriterien.

Enthalten sein darf z.B.

  • Kunststoffe
  • Papier
  • Holz (Sorte AI-AIII)
  • Styropor
  • Möbel
  • Metall
  • Glas

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Asbesthaltige Baustoffe
  • KMF
  • Holzschutzmittel behandeltes Holz
  • E-Schrott
  • Farben, Lacke und Öle
  • alle gefährlichen Abfälle

Das Material sollte zudem eine Stücklänge von 1,50 m nicht überschreiten.

Nachtspeicheröfen

 

Auskunft: Sollten Sie  nicht sicher sein, ob Ihre Geräte asbesthaltig sind, geben wir Ihnen gerne  kostenlos Auskunft.Rufen Sie uns  einfach an.
Auch  asbestfreie Nachtspeicheröfen müssen entsorgt werden, da die Speichersteine mit  Chrom-Magnesit belastet sind. Speichersteine aus Nachtspeicheröfen dürfen auf  keine Deponie, sie bedürfen einer besonderen Behandlung und Verwertung.

Vorgehensweise:       Auf Wunsch  werden die am Nachtspeicheröfen vorhandenen elektrischen Leitungen abgeklemmt.      Die Geräte werden  staubdicht verpackt und als Ganzens aus dem Gebäude transportiert.

Papier

Computer-Elektronikschrott

Plastik

Putz-, Gipsabfälle, Leichtbaustoffe

AVV 17 09 04 Annahmekriterien

Für Putz-,Gipsabfäll, Leichtbaustoffe gelten folgende Annahmekriterien.

Enthalten sein darf z.B.

  • Bauschutt (auch mit Tapeten)
  • Leichtbaustoffe
  • Putz-, Gipsabfälle
  • Gipskarton
  • Ytong
  • Hebelsteine

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Asbesthaltige Baustoffe
  • KMF (Dämmwolle)
  • Bau- und Abbruchabf.
  • Dachpappe
  • Teer, Schlacken
  • Holz
  • sonstige Verunreinigungen
  • gefährliche Abfälle

Rasenmäher

Rasenmäher werden nur absolut restentleert zur Entsorgung angenommen.

Reifen

Rigips

AVV 17 09 04 Annahmekriterien

Für Putz-,Gipsabfäll, Leichtbaustoffe gelten folgende Annahmekriterien.

Enthalten sein darf z.B.

  • Bauschutt (auch mit Tapeten)
  • Leichtbaustoffe
  • Putz-, Gipsabfälle
  • Gipskarton
  • Ytong
  • Hebelsteine

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Asbesthaltige Baustoffe
  • KMF (Dämmwolle)
  • Bau- und Abbruchabf.
  • Dachpappe
  • Teer, Schlacken
  • Holz
  • sonstige Verunreinigungen
  • gefährliche Abfälle

- gefährliche Abfälle

Siedlungsabfälle

Gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle § 4 Abs.1

AVV 20 03 01 Annahmekriterien

Für gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle § 4 Abs.1 gelten folgende Annahmekriterien.

Enthalten sein darf z.B.

  • Kunststoffe
  • Papier
  • Holz (Sorte AI-AIII)
  • Styropor
  • Möbel
  • Metall
  • Glas

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Asbesthaltige Baustoffe
  • KMF
  • Holzschutzmittel behandeltes Holz
  • E-Schrott
  • Farben, Lacke und Öle
  • alle gefährlichen Abfälle

Das Material sollte zudem eine Stücklänge von 1,50 m nicht überschreiten.

Sofas

Gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle § 4 Abs.1

AVV 20 03 01 Annahmekriterien

Für gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle § 4 Abs.1 gelten folgende Annahmekriterien.

Enthalten sein darf z.B.

  • Kunststoffe
  • Papier
  • Holz (Sorte AI-AIII)
  • Styropor
  • Möbel
  • Metall
  • Glas

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Asbesthaltige Baustoffe
  • KMF
  • Holzschutzmittel behandeltes Holz
  • E-Schrott
  • Farben, Lacke und Öle
  • alle gefährlichen Abfälle

Das Material sollte zudem eine Stücklänge von 1,50 m nicht überschreiten.

Sperrmüll

Gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle § 4 Abs.1

AVV 20 03 01 Annahmekriterien

Für gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle § 4 Abs.1 gelten folgende Annahmekriterien.

Enthalten sein darf z.B.

  • Kunststoffe
  • Papier
  • Holz (Sorte AI-AIII)
  • Styropor
  • Möbel
  • Metall
  • Glas

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Asbesthaltige Baustoffe
  • KMF
  • Holzschutzmittel behandeltes Holz
  • E-Schrott
  • Farben, Lacke und Öle
  • alle gefährlichen Abfälle

Das Material sollte zudem eine Stücklänge von 1,50 m nicht überschreiten.

Computer-Elektronikschrott

Styropor

Styropor wird nur in bei uns erhältlichen Foliensäcken von 0,5cbm -2,5cbm angenommen. Formteile müssen vor dem Befüllen in die Säcke zerkleinert werden.

Teerpappe

Dachbahnen, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

AVV 17 03 03* Annahmekriterien

Dachbahnen, Kohlenteer und teerhaltige Produkte unterliegen schon beim Ausbau durch die Gefährlichkeit besonderen Vorschriften. Geringe Anhaftungen werden nach Absprache bei der Entsorgung geduldet.

Enthalten sein darf z.B.

  • Dachbahnen
  • Dachpappen
  • leichte Anhaftungen nach Absprache

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Asbesthaltige Baustoffe
  • jegliche starke Verunreinigungen
  • KMF

Teppiche

Dachbahnen, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

AVV 17 03 03* Annahmekriterien

Dachbahnen, Kohlenteer und teerhaltige Produkte unterliegen schon beim Ausbau durch die Gefährlichkeit besonderen Vorschriften. Geringe Anhaftungen werden nach Absprache bei der Entsorgung geduldet.

Enthalten sein darf z.B.

  • Dachbahnen
  • Dachpappen
  • leichte Anhaftungen nach Absprache

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Asbesthaltige Baustoffe
  • jegliche starke Verunreinigungen
  • KMF

Zement

AVV 17 01 07 Annahmekriterien

Bauschutt muss absolut sortenrein sein, damit der örtliche Baustoffrecycler die Annahme nicht verweigert. Kleinste Verunreinigungen führen hier schon zur Materialablehnung.

Enthalten sein darf z.B.

  • Mauerwerk frei von Anhaftungen
  • Ziegel
  • Keramik
  • Beton
  • Naturstein
  • Estrich

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Leichtbaustoffe
  • Putz-, Gipsabfälle
  • Eternit
  • Erdaushub
  • Ytong, Hebelsteine
  • Rigips
  • Teer, Schlacken
  • Tapeten
  • belasteter Baustoff

Ziegel

AVV 17 01 07 Annahmekriterien

Bauschutt muss absolut sortenrein sein, damit der örtliche Baustoffrecycler die Annahme nicht verweigert. Kleinste Verunreinigungen führen hier schon zur Materialablehnung.

Enthalten sein darf z.B.

  • Mauerwerk frei von Anhaftungen
  • Ziegel
  • Keramik
  • Beton
  • Naturstein
  • Estrich

Nicht enthalten sein darf z.B.

  • Leichtbaustoffe
  • Putz-, Gipsabfälle
  • Eternit
  • Erdaushub
  • Ytong, Hebelsteine
  • Rigips
  • Teer, Schlacken
  • Tapeten
  • belasteter Baustoff

lasteter Bauschutt

Öltanks

Öltanks werden nur absolut restentleert zur Entsorgung angenommen.